Sie können Ihre Spenden von den Steuern abziehen

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Zulässige Abzüge bei der direkten Bundessteuer

Die Spender können freiwillige Geldleistungen und andere Vermögenswerte an gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz steuerlich in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer / DBG; SR 642.11). Die Zuwendung muss im Steuerjahr jedoch mindestens 100 Franken betragen. Seit dem Steuerjahr 2006 können maximal bis zu 20 % vom Reineinkommen abgezogen werden (Art. 33a DBG).

Zulässige Abzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern

Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen die Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund vor. Spenden an gemeinnützige Organisationen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung ebenfalls in Abzug gebracht werden. Die maximale Abzugshöhe ist von Kanton zu Kanton verschieden. Eine Übersicht über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist in der nachfolgenden Tabelle zu finden Icône PDF.

Für Genf zum Beispiel ist der Abzug bis zu 20% des Nettoeinkommens erlaubt.

Die Stiftung sendet Ihnen zu Beginn des Jahres eine Spendenbescheinigung, damit Sie bei der Eingabe Ihrer Steuererklärung von dem Abzug profitieren können.